5. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Reduktion der Hähne sei innert Monatsfrist seit Rechtskraft des Entscheids umzusetzen. Die Vorinstanz hat demgegenüber festgehalten, die Reduktion der Hähne auf maximal zwei sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit in der Weise zu vollziehen, dass keine neuen (krähfähigen) Hähne mehr aufgenommen werden dürften; so müssten überzählige Tiere nicht weggeben oder getötet werden.