In diesem Sinne ist das Eventualbegehren 2.2 des Beschwerdeführers gutzuheissen. Nicht einzutreten ist hingegen auf das erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Begehren, die Ställe seien auf die Nordseite der Liegenschaften der Beschwerdegegner zu versetzen. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Beschwerdeänderung. 5. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Reduktion der Hähne sei innert Monatsfrist seit Rechtskraft des Entscheids umzusetzen.