Den Beschwerdegegnern ist es deshalb ohne Weiteres zumutbar, die notwendigen baulichen Vorkehren bei den Ställen zu treffen (durch das Anbringen einer nachträglichen Isolation), um die von den Hähnen ausgehenden Lärmimmissionen während der Ruhezeiten im geschlossenen Stall auf ein Minimum zu reduzieren. Sollte das tierschutzkonforme Nachrüsten der vorhandenen Ställe nicht möglich sein, sind sie durch geeignete schallisolierte Modelle zu ersetzen, was angesichts der eher geringen Grösse der Ställe finanziell zumutbar ist. In diesem Sinne ist das Eventualbegehren 2.2 des Beschwerdeführers gutzuheissen.