nächtliches Krähen, dass deshalb nicht zum Aufwachen führe, weil er die Fenster nachts geschlossen halte, zum andern monierte er im vorinstanzlichen Verfahren, dass das Gästezimmer trotz geschlossener Fenster nicht mehr benutzt werden könne. Diese Ausführungen erscheinen durchaus glaubhaft. Den Beschwerdegegnern ist es deshalb ohne Weiteres zumutbar, die notwendigen baulichen Vorkehren bei den Ställen zu treffen (durch das Anbringen einer nachträglichen Isolation), um die von den Hähnen ausgehenden Lärmimmissionen während der Ruhezeiten im geschlossenen Stall auf ein Minimum zu reduzieren.