Aus welchen Gründen eine Schallisolierung bei den Hühnerställen der Beschwerdegegner nicht möglich sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Ihnen wird die hobbymässige Haltung von vier krähfähigen Hähnen während eines grossen Teiles des Jahres zugestanden und der Beschwerdeführer hat die davon ausgehenden Lärmimmissionen zu dulden. Dem Einwand der Beschwerdegegner, eine Schalldämmung der Hühnerhäuser sei letztlich wirkungslos, da sich der Beschwerdeführer hauptsächlich am Lärm der tagsüber freilaufenden Hähne störe, kann nicht gefolgt werden. Zum einen beklagt sich der Beschwerdeführer auch über 134 Verwaltungsgericht 2012