2007 [Nrn. 0108 und 109/2007], Erw. 7 [in: BEZ 2007 Nr. 36]). Auch in dem von den Beschwerdegegnern vor Vorinstanz zu den Akten gegebenen Urteil des Bundesgericht vom 17. Juli 2003 (1A.134/2002), Erw. 6.4, wird davon ausgegangen, dass das Hühnerhaus, eine relativ kleine einfache Baute, entsprechend schallisoliert und belüftet werden könne. Es handelt sich um eine wirksame Massnahme, welche die Lärmimmissionen der Hähne zu Zeiten, zu denen sie eingestallt sind, massgeblich reduzieren. Aus welchen Gründen eine Schallisolierung bei den Hühnerställen der Beschwerdegegner nicht möglich sein soll, ist nicht nachzuvollziehen.