Zudem störe sich der Beschwerdeführer vorab an den Krährufen der Hähne während des Tages, wenn die Tiere ohnehin im Freien seien, weshalb die von ihm beantragten baulichen und betrieblichen Massnahmen wirkungslos wären. 4.4.2. Der Argumentation, die Haltung der Hühner in schallisolierten Hühnerhäusern sei aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, kann nicht gefolgt werden. Schallisolierte Modelle, z. B. mit doppelten Holzwänden, Isolationsschicht und Doppelverglasung, sind im Handel erhältlich und im geschlossenen Zustand durchaus geeignet, die Lärmimmissionen deutlich zu verringern (vgl. erwähnter Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Zürich vom 25. Mai