könnten und im geschlossenen Zustand das Krähen der Hähne derart dämmten, dass Drittpersonen nicht durch Lärm belästigt würden. Die beantragten Massnahmen seien aus betrieblichen, technischen und tierschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Beschwerdegegner machen geltend, dass keine genügende Lüftung mehr gewährleistet wäre, wenn die Hühnerställe mit einer Schallisolation und Schalldämmlüftung nachgerüstet würden. Zudem störe sich der Beschwerdeführer vorab an den Krährufen der Hähne während des Tages, wenn die Tiere ohnehin im Freien seien, weshalb die von ihm beantragten baulichen und betrieblichen Massnahmen wirkungslos wären.