Bei diesem zusätzlichen, erstmals vor Verwaltungsgericht beantragten Einsperren der Hähne handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung der Rechtsbegehren bzw. eine Beschwerdeänderung, auf welche nicht einzutreten ist. Dem Begehren könnte ohnehin nicht entsprochen werden. Es besteht keine Veranlassung zu einem zusätzlichen Einsperren der Hähne über die Mittagszeit. Das Krähen der Hähne erfolgt – wie schon ausgeführt – gehäuft frühmorgens und wirkt sich vor allem dann und wenn es in der Nacht auftritt, störend aus (vgl. oben Erw.