4.2.7. (…) 4.3. Die Vorinstanz hat im Sinne des Vorsorgeprinzips und unter Bezugnahme auf die Ruhezeiten des kommunalen Polizeireglements die Einstallung der Hähne in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 08.00 Uhr) angeordnet. Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht, dass die Hähne auch während der Ruhezeit über Mittag, d. h. von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr, in den Ställen unterzubringen seien. Bei diesem zusätzlichen, erstmals vor Verwaltungsgericht beantragten Einsperren der Hähne handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung der Rechtsbegehren bzw. eine Beschwerdeänderung, auf welche nicht einzutreten ist.