vertretbar. Jedoch ist es im Interesse des Beschwerdeführers angezeigt, die Haltung von je zwei Zuchthähnen pro Familie auf die Zeit von Anfang August bis Ende Februar zu beschränken. Während der restlichen Monate, d. h. von Anfang März bis Ende Juli, dürfen die Beschwerdegegner nur je einen zuchtfähigen (und krähfähigen) Hahn pro Familie halten. Dies stellt keine zusätzliche Einschränkung für die Beschwerdegegner dar, sondern widerspiegelt lediglich deren bisherige Zuchtgepflogenheiten. 4.2.7. (…) 4.3.