Vor diesem Hintergrund erscheint der Entscheid des BVU, die Anzahl der zulässigen (krähfähigen) Zuchthähne nicht auf einen einzigen Hahn, sondern auf maximal zwei pro Parzelle (bzw. Familie) zu begrenzen, grundsätzlich unter entsprechenden Auflagen (vgl. insbesondere auch Erw. 4.4. hienach) 132 Verwaltungsgericht 2012