Erst ab August (bis März) wird gemäss dem von den Beschwerdegegnern akzeptierten Entscheid des BVU noch je ein zweiter krähfähiger Hahn vorhanden sein. Würde den Beschwerdegegnern nur noch je ein zuchtfähiger (und krähfähiger) Hahn zugestanden, wären sie in ihrer Ziergeflügelzucht erheblich eingeschränkt und die Teilnahme mit den Hähnen an Ausstellungen wäre wohl gänzlich verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entscheid des BVU, die Anzahl der zulässigen (krähfähigen) Zuchthähne nicht auf einen einzigen Hahn, sondern auf maximal zwei pro Parzelle (bzw. Familie) zu begrenzen, grundsätzlich unter entsprechenden Auflagen (vgl. insbesondere auch Erw.