Die saisonalen Schwankungen werden auch vom Beschwerdeführer eingeräumt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich vornehmlich im Frühling, während des Sommers sowie im Frühherbst im Aussenbereich seiner Liegenschaft aufhält und dort Erholung sucht. Während eines grossen Teils dieser Zeit wird von den Beschwerdegegnern nur je ein krähfähiger Hahn pro Haushalt gehalten. Erst ab August (bis März) wird gemäss dem von den Beschwerdegegnern akzeptierten Entscheid des BVU noch je ein zweiter krähfähiger Hahn vorhanden sein.