Die Interessen des Beschwerdeführers sprechen dafür, lediglich die Haltung eines krähfähigen Hahnes zu gestatten. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner nach glaubhafter Darstellung von März bis August ohnehin nur je einen krähfähigen Hahn pro Haushalt halten; lediglich in der Zeit von August bis Dezember war bis anhin die Maximalzahl von vier krähfähigen Hähnen pro Haushalt vorhanden; im Dezember reduzierten die Beschwerdeführer die Anzahl auf je zwei krähfähige Hähne pro Haushalt und im März auf je einen. Die saisonalen Schwankungen werden auch vom Beschwerdeführer eingeräumt.