Interessen der Beschwerdegegner an einer uneingeschränkten Ausübung ihrer hobbymässigen Geflügelhaltung und -zucht einschliesslich der Teilnahme an Ausstellungen und Wettbewerben klarer Vorrang einzuräumen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer die Störung der Nachtruhe zwar eher nicht im Vordergrund steht, da er nachts die Fenster geschlossen hält, wozu er allerdings nicht verpflichtet ist, und nächtliche Lautäusserungen offenbar nicht die Regel sind, sondern vor allem das tagsüber erfolgende Krähen der Hähne, welche sich gegenseitig dazu animieren (…).