Die Vorinstanz hat im Rahmen einer Abwägung der gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner die Anzahl der maximal zulässigen (krähfähigen) Hähne auf vier beschränkt. In Bezug auf die Interessenabwägung ist vorab klar festzuhalten, dass dem Interesse des Nachbarn, nicht übermässigen Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein und insbesondere seinem Anspruch auf eine ungestörte Nachtruhe und Erholung gegenüber den 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 131