Hähne krähen, je nach Individuum mehr oder weniger laut und mehr oder weniger häufig. Klar erscheint aus immissionsrechtlicher Sicht deshalb, dass in Wohngebieten nicht eine unbeschränkte Anzahl Hähne gehalten werden darf und dass sie ihre Lautäusserungen nicht uneingeschränkt verbreiten können. Die Vorinstanz hat im Rahmen einer Abwägung der gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner die Anzahl der maximal zulässigen (krähfähigen) Hähne auf vier beschränkt.