4.2.6. Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass im konkreten Fall ein vollständiges Verbot der hobbymässigen Haltung von Hähnen in Wohnzonen wie der vorliegenden Zone W2 bzw. der Kernzone K aus Lärmschutzgründen (als verschärfte Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG) nicht gerechtfertigt ist. Gemäss dem Gemeinderat gehört die hobbymässige Haltung von Kleintieren, einschliesslich der Geflügelhaltung, zum Charakter einer in diesem Dorfteil (…) trotz dichter Besiedelung doch noch recht ländlich geprägten Gemeinde.