Anzahl der auf den Parzellen der Beschwerdegegner gehaltenen Hähne zu beschränken. Um den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers an einer verträglichen Beeinträchtigung durch das Krähen der Hähne und der Möglichkeit der Beschwerdegegner, ihr Hobby auszuüben und Hähne nicht nur zu halten, sondern auch zu züchten, Rechnung zu tragen, sei die zulässige Haltung von Zuchthähnen auf zwei pro Parzelle (bzw. Familie) zu beschränken. Damit erfolge ein angemessener Interessenausgleich, und die Störung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers und ähnlich nahe gelegene Nachbarliegenschaften sei nach objektiven Kriterien höchstens geringfügig. 4.2.6.