4.2.5. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass von den Hähnen punktuell auftretender Lärm ausgehe, der zu einer gewissen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers führen könne. Hingegen träten diese Lärmimmissionen nicht dauernd auf, sondern es gebe Zeiten mit höheren und Zeiten mit geringeren oder gar keinen Aktivitäten. Die mit dem Krähen verbundenen Immissionen seien nicht derart schädlich oder lästig im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG, dass sich daraus ein generelles Verbot der Haltung von Hähnen ableiten lasse. Jedoch sei die 130 Verwaltungsgericht 2012