Dies gilt erst recht, wenn auf relativ engem Raum mehrere Hähne gehalten werden, die sich als Konkurrenten gegenseitig zum Krähen animieren können (Balzverhalten). Aus diesen Gründen wird in der Wohnnutzung dienenden Zonen in aller Regel, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, lediglich die Haltung eines einzelnen Hahnes, gegebenenfalls mit Auflagen, als zulässig angesehen (vgl. erwähnter Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Zürich vom 25. Mai 2007 [Nrn. 0108 und 109/2007], Erw. 7 [in: BEZ 2007 Nr. 36]; Bernhard Waldmann / Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 29 zu Art. 22 RPG mit Hinweisen). 4.2.5.