Die Ställe seien so ausgerichtet, dass die Nachbarn möglichst geringen Lärmeinwirkungen ausgesetzt seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Hähne würden von früh morgens bis spät abends und manchmal auch nachts krähen, entspreche nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer sei der einzige Nachbar, der sich an den gelegentlichen Lautäusserungen der Hähne störe. 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 129