die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (BGE 133 II 296 f.; 123 II 334; VGE III/23 vom 27. April 2012 [WBE.2011.95], S. 11). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei den Beschwerdegegnern aus lärmschutzrechtlicher Sicht gemäss Art. 11 Abs. 3 USG die Haltung und Zucht von Hähnen vollständig zu verbieten; eventualiter sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegner maximal je einen Hahn halten dürften.