4. Wie schon ausgeführt, wehrt sich der Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die durch Krähen der Hähne verursachten Lärmimmissionen. 4.1. Diese Lärmimmissionen sind nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (USG, LSV) zu beurteilen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, bei den Ställen und Ausläufen, in denen die Hähne gehalten und gezüchtet würden, handle es sich um (im Sinne des USG neurechtliche) ortsfeste Anlagen. Die durch diese Anlagen allein erzeugten Immissionen dürfen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit.