einschlägigen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen und führt gegebenenfalls zu (erheblichen) Einschränkungen der Tierhaltung. Neben quantitativen Einschränkungen durch Bestimmung der maximal zulässigen Anzahl Tiere können die zuständigen Behörden im Rahmen des Umweltrechts auch weitere konkrete Massnahmen anordnen, um die Immissionen in Grenzen zu halten (vgl. erwähnter Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Zürich vom 25. Mai 2007 [Nrn. 0108 und 109/2007], Erw. 7 [in: BEZ 2007 Nr. 36]). 4. Wie schon ausgeführt, wehrt sich der Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die durch Krähen der Hähne verursachten Lärmimmissionen.