3.2.2. Die von den Beschwerdegegnern betriebene Geflügelhaltung und -zucht mit rund 30 Zwerghühnern dient offensichtlich ausschliesslich der privaten Freizeitbeschäftigung und verfolgt keine gewerblichen oder wirtschaftlichen Ziele. Die Tiere dienen nicht dem Verzehr und werden auch nicht verkauft. Mit den selbstgezüchteten Hähnen werden auch Ausstellungen und Wettbewerbe besucht. Diese hobbymässige Haltung und Zucht von Ziergeflügel und die dafür notwendigen Bauten und Anlagen sind somit Teil der Wohnnutzung und damit in der Wohnzone W2 und der Kernzone K grundsätzlich zonenkonform, wovon auch der Gemeinderat in seinem Beschluss ausgeht.