Nur diejenige Tierhaltung sei zonenkonform, die rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung diene. In ähnlicher Weise anerkennt das Verwaltungsgericht das hobbymässige Halten von Haustieren wie Hunden, Katzen oder Kaninchen, aber auch von einzelnen Pferden, als Bestandteil der reinen Wohnnutzung, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung auch nach Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch vereinbart werden kann (AGVE 2011, S. 129; 1998, S. 320; je mit Hinweisen). 3.2.2.