(in: Baurechtsentscheide des Kantons Zürich [BEZ] 2007 Nr. 36), sind Wohnzonen in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Die Zulässigkeit anderer Nutzweisen stehe in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und angenehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt werde. Dabei seien insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu prüfen. Zonenkonform seien somit ohne Weiteres Bauten, die Wohnraum enthalten, aber auch diejenigen, die zum Wohnen zusätzlich nötig seien, wie Garagen oder Gartenhäuser.