Mit Ausnahme des Beschwerdeführers sei es noch nie zu Reklamationen oder Klagen wegen der Kleintierhaltungen gekommen. 3.2. 3.2.1. Gemäss einem die hobbymässige Hühnerhaltung (inkl. einem Hahn) in einer Wohnzone betreffenden Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Zürich vom 25. Mai 2007 (Nrn. 0108 und 109/2007), Erw. 7 (in: Baurechtsentscheide des Kantons Zürich [BEZ] 2007 Nr. 36), sind Wohnzonen in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt.