nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2011, S. 128 f.; AGVE 1998, S. 319 f. mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Gemeinderat betrachtet die hobbymässige Haltung von Geflügel in der Zone W2 grundsätzlich als zonenkonform. Die hobbymässige Haltung von Kleintieren gehöre zum Charakter einer in diesem Dorfteil doch noch recht ländlich geprägten Gemeinde. In der Nähe befänden sich analoge Tierhaltungen und auch in anderen Teilen des Dorfes würden Kleintiere gehalten. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers sei es noch nie zu Reklamationen oder Klagen wegen der Kleintierhaltungen gekommen.