schiedenster Art dienen können. Sie behalten ihren selbständigen Gehalt, wenn sie zwar auch, jedoch nicht ausschliesslich auf Zwecke abzielen, die vom formellen Bundesumweltschutzrecht abgedeckt werden. So können etwa Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer bestimmten Zone unvereinbar sind, untersagt werden, auch wenn beispielsweise die Lärmimmissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten, sofern die Unzulässigkeit nicht einzig mit der konkreten Lärmbelästigung begründet wird (vgl. AGVE 1998, S. 318). 2.3. Gemäss § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit.