es behält sie nur dort, wo es die bundesrechtlichen Bedingungen ergänzt oder – soweit erlaubt – verschärft (vgl. Art. 65 USG). In diesem Sinne kommt beispielsweise Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts, die einzig zum Zweck haben, schädigende Einwirkungen quantitativ zu begrenzen, also etwa kommunalen immissionsbeschränkenden Nutzungsvorschriften, keine selbständige Bedeutung mehr zu, sofern im Bundesrecht nicht ausdrücklich eine kantonale Kompetenz vorbehalten wird (AGVE 1998, S. 317 f.). Die städtebaulichen und raumplanerischen Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts besitzen demgegenüber nach wie vor selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine