2. 2.1. Streitig ist die hobbymässige Haltung und Zucht von Zwerghähnen im Wohngebiet. Ein Verbot oder eine Beschränkung der Hähnehaltung und -zucht lässt sich – rein dogmatisch betrachtet – entweder mit immissionsrechtlichen Gesichtspunkten oder aber mit fehlender Zonenkonformität begründen. 2.2. Die Lärmimmissionen, die von den Hähnen der Beschwerdegegner ausgehen, beurteilen sich grundsätzlich nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, namentlich nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).