Zu beachten sind aber insbesondere die im vorliegenden Entscheid statuierten Grundsätze der Verfahrensführung (siehe oben, Erw. 4.3). Ferner bedeutet dies zum Vornherein nicht, dass die Mobilfunkbetreiberinnen Standorte ausserhalb der Bauzone aus eigener Initiative zu evaluieren verpflichtet sind. Demgemäss ist für das vorliegende Bauvorhaben zu evaluieren, ob der alternative Standort auf dem Hochspannungsmast oder der von der Beschwerdeführerin beantragte Standort sich als geeigneter erweist. 19 Zonenkonformität und immissionsrechtliche Beurteilung einer hobbymässigen Hühnerhaltung und -zucht in einer Wohnzone.