Eine Verweigerung von Betreibungsmassnahmen ist nur bei Vorliegen von rechtlichen Hindernissen (Erw. 4.2.) möglich und auch in diesen Fällen hat die zuständige Behörde die gesuchstellende Person über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Hinderungsgründe zu beraten. Die Sozialhilfebehörde ist sodann nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) von Amtes wegen zur Abklärung des Sachverhaltes verpflichtet (vgl. AGVE 1997, S. 171; VGE IV/24 vom 19. April 2011 [WBE.2010.400], Erw. 7.3.) und hat die für den Vollzug der Inkassohilfe erforderlichen Unterlagen einzuholen (§ 2 Abs. 2 SPG i.V.m. § 1 Abs. 4 SPV).