Scheidung, in: FamKomm., Bern 2010, Art. 131 N 5; Thomas Sutter/ Dieter Freiburghaus, in: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 131 N 20 f.). Die Übernahme oder Weiterführung des Inkassos, insbesondere die Einleitung eines Betreibungsverfahrens darf von der Durchführungsstelle abgelehnt werden, wenn der vorgelegte Rechtstitel als nicht vollstreckbar erscheint. In der Literatur werden weitere Verweigerungsgründe angeführt: So kann ein Inkasso bei einer tatsächlichen Situation die mit den Pflichten des unterhaltsberechtigten Kindes aus Art. 272 ZGB (Beistand, Rücksichtnahme und Achtung) 2011 Sozialhilfe 181