Das Gesuch kann formlos auch mündlich gestellt werden. Bezüglich der konkreten Leistung der Inkassohilfe stehen in einer ersten Phase Auskünfte und Beratung gegenüber dem Ratsuchenden im Vordergrund, was auch der Beratungsstelle einen Überblick über die Verhältnisse ermöglichen soll (Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 270-295 N 11-16; vgl. auch Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 131/132 N 1 ff. und Art. 290 N 1 f.).