private Institutionen übertragen (§ 31 Abs. 2 SPG). Die Inkassohilfe bei der Durchsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen ist im Unterschied zur Inkassohilfe für den Ehegatten (Art. 131 ZGB) unentgeltlich (Art. 290 ZGB i.V.m. § 31 Abs. 3 SPG). In § 26 SPV hat der Regierungsrat die Kostenbeteiligung und die Gebühren festgesetzt. 4.2. Die Inkassohilfe wird nur auf Gesuch hin, nicht von Amtes wegen, geleistet (Art. 290 ZGB). Das Gesuch kann formlos auch mündlich gestellt werden.