Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist aus den Akten ersichtlich, dass diese positive Persönlichkeitsentwicklung aufgrund einer Wegweisung zunichte gemacht würde. 3.3.6. Zusammenfassend beruht das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz primär auf seinem Status als Ausländer der zweiten Generation und seiner sehr langen Anwesenheitsdauer, auf der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, insbesondere zu seiner Mutter sowie zu seiner Schweizer Freundin.