Die Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin scheint sich trotz Vollzug der Freiheitsstrafe gefestigt zu haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sei unverhältnismässig und verstosse gegen die Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Freundin des Beschwerdeführers wusste offenbar schon vor ihrer Beziehung von seiner kriminellen Vergangenheit. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, mussten der Beschwerdeführer und seine 2013 Migrationsrecht 137