Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seiner Halbgefangenschaft frühmorgens und über Mittag seine Mutter aufsuchte und diese bereits unter der Abwesenheit des Beschwerdeführers während der Wochenenden litt. Dem Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen ein erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Der Beschwerdeführer hat seit sechs Jahren eine Freundin, welche er offenbar zu heiraten beabsichtigt. Die Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin scheint sich trotz Vollzug der Freiheitsstrafe gefestigt zu haben.