Gemäss Stellungnahme der Klinik S. vom 14. Dezember 2011, würde eine Wegweisung des Beschwerdeführers dessen Mutter "in eine massive Krise stürzen und die sozialpsychiatrische Begleitung und Behandlung im ambulanten Setting unmöglich machen". Nach dem Gesagten ist der Bruder des Beschwerdeführers von ihm in gewissen, jedoch nicht sehr grossen Umfang abhängig, wogegen die Mutter des Beschwerdeführers in besonderem Masse von ihm abhängig ist. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seiner Halbgefangenschaft frühmorgens und über Mittag seine Mutter aufsuchte und diese bereits unter der Abwesenheit des Beschwerdeführers während der Wochenenden litt.