Aufgrund der Akten sowie der Partei- und Zeugenbefragung ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vermehrt um seine Familie, insbesondere um seine Mutter und seinen Bruder, kümmert und sie im täglichen Leben unterstützt. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz würde vor allem die Mutter des Beschwerdeführers stark beeinträchtigen. Gemäss Stellungnahme der Klinik S. vom 14. Dezember 2011, würde eine Wegweisung des Beschwerdeführers dessen Mutter "in eine massive Krise stürzen und die sozialpsychiatrische Begleitung und Behandlung im ambulanten Setting unmöglich machen".