Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder, der wegen einer neuropsychologischen Störung offenbar vermehrt Unterstützung bedarf. Beide Elternteile beziehen Renten der Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer bringt vor, er unterstütze seine Familie persönlich, finanziell und in administrativen Belangen. Zudem habe er sich auch während des Strafvollzugs in Halbgefangenschaft um seine Familie gekümmert und würde dies auch nach einem allfälligen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung tun.