sich für ihn eine Aufenthaltsdauer von gut 24 Jahren, während der er ununterbrochen in der Schweiz lebte (vgl. RGAE vom 25. Juni 2010 [1-BE.2009.23], Erw. II/4.3.1). Aufgrund dieser sehr langen Aufenthaltsdauer ist ihm bereits ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 3.3.3. In Bezug auf die Umstände des Einzelfalls spielen insbesondere die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, d.h. seine Beziehungssituation, und dabei namentlich die Auswirkungen und Nachteile eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung auf sie, eine Rolle. Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.