3.3.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Vom 2. September 2011 bis zum 26. Februar 2012 befand er sich im Strafvollzug. Da die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt - unter Abzug der in Unfreiheit verbrachten Zeitspanne - zu berechnen ist, ergibt 2013 Migrationsrecht 135