Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen (BGE 130 II 176, Erw. 4.4.2). (…) Allerdings ist selbst bei einem Ausländer der "zweiten Generation", der in der Schweiz geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat und deshalb dieses Land als seine Heimat betrachtet, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht in jedem Fall ungerechtfertigt (BGE 122 II 433, Erw. 2c). 3.3.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht.