sungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung auszugehen. 3.3. Dem festgestellten grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen. 3.3.1. Bezüglich des privaten Interesses ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorab die Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen (BGE 130 II 176, Erw.