Das mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2011 festgestellte Motiv der Langeweile für die 2006/2007 als 18-jähriger begangenen Straftaten fällt heute vollkommen ausser Betracht. An der heute praktisch inexistenten Rückfallgefahr vermag auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 9. März 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Verursachens von 134 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013